70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

DEHOGA fordert Verlängerung

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Wenn der Gesetzgeber nicht handelt, wird zum Ende dieses Jahres eine Regelung im Sozialgesetzbuch auslaufen, die seit nunmehr 3 ½ Jahren die Nutzbarkeit der sog. kurzfristigen Beschäftigung verbessert.

Im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz wurden nämlich die Zeitgrenzen für die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von zwei auf drei Monate bzw. von 50 auf 70 Tage ausgeweitet, um Problemen bei Saisonbetrieben, insbesondere in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe, entgegenzutreten. Diese Ausweitung gilt allerdings derzeit nur befristet bis Ende 2018.

Aus Sicht der Hotellerie und Gastronomie haben sich jedoch die längeren Zeitgrenzen bewährt. Der DEHOGA hat daher die Politik aufgefordert, die entsprechende Regelung im Sozialgesetzbuch zu entfristen oder zumindest für weitere fünf Jahre zu verlängern.

Insbesondere für Saisonbetriebe, die in der Hochsaison kurzzeitig deutlich mehr Mitarbeiter beschäftigen als im Rest des Jahres, stellen die verlängerten Zeitgrenzen einen Flexibilitätsgewinn, eine Vereinfachung und Kostenersparnis dar und erleichtern die beim aktuell angespannten Arbeitsmarkt ohnehin schwierige Mitarbeiterbeschaffung.

Auch aus Sicht der kurzfristig Beschäftigten, die häufig nur für die Saison aus dem europäischen Ausland kommen, sind diese Jobs unbürokratisch und finanziell attraktiv. Eine Einbeziehung in die deutsche Renten- und Arbeitslosenversicherung hätte für sie ohnehin keinen wirtschaftlichen und sozialen Wert; Schutz über die (gesetzliche) Unfallversicherung ist auch in der kurzfristigen Beschäftigung gegeben.

Angesichts des Tourismusbooms in den Urlaubsregionen z.B. an Nord- und Ostsee, in den Alpen und Mittelgebirgen bedarf es solcher Instrumente, um die touristische Leistungsfähigkeit, die bei dem besonders personalintensiven Gastgewerbe in hohem Maße von engagierten und motivierten Mitarbeitern abhängt, aufrecht zu erhalten.

Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (aktuell: drei Monate) oder 50 Arbeitstage (aktuell: 70 Tage) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Kurzfristige Beschäftigungen in diesem Sinne sind sozialversicherungsfrei und können unter bestimmten Bedingungen pauschal lohnversteuert werden.

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