Wartezeiten im Restaurant

Welche Rechte hat der Gast?

© YakobchukOlena

Wer im Restaurant eine halbe Stunde auf sein Getränk warten muss und anschließend noch einmal genauso lange auf sein Essen, ist zu Recht verärgert. Doch welche Rechte haben Gäste bei langen Wartezeiten im Restaurant?

Es gibt keine Gesetze oder Vorschriften, die regeln, wie lange ein Gast warten muss. Es kommt auf den Einzelfall an. Wer mittags länger als eine halbe Stunde auf sein Essen warten muss, kann trotz Bestellung gehen. Voraussetzung ist, dass der Gast unter Zeitdruck steht und nicht länger warten kann. Für ein mehrgängiges Menü muss der Gast jedoch eine längere Wartezeit in Kauf nehmen, bevor er 20 bis 30 Prozent von der Rechnung kürzen darf. In allen Fällen ist es ratsam, dem Kellner deutlich mitzuteilen, dass die Wartezeit zu lang ist. Gegebenenfalls kann der Gast auch eine Fristsetzung aussprechen. Für Getränke gibt es ebenfalls eine angemessene Wartezeit. Wer nach 20 Minuten noch nichts zu trinken hat, der kann aufstehen und gehen.

Geht es um das Bezahlen der Rechnung, so darf der Gast nach 30 Minuten Wartezeit, in der er das Personal mehrmals vergeblich auf seinen Zahlungswunsch aufmerksam gemacht, das Lokal verlassen. Jedoch entbindet dies nicht vom Bezahlen, sondern nur vom Warten vor Ort. Der Gast muss dem Kellner seine Kontaktdaten hinterlassen, damit der Wirt ihm die Rechnung schicken kann. Das geläufige Sprichwort „Der Letzte zahlt“ gilt nicht. Jeder muss nur das zahlen, was er bestellt beziehungsweise konsumiert hat. Die Nachweispflicht liegt beim Wirt.

Eine vorgeschriebene Wartezeit gilt auch für reservierte Tische. Müssen Gäste länger als 30 Minuten warten, dürfen sie vom Wirt Schadensersatz verlangen. Wer in ein vergleichbares Restaurant geht und dort für sein Steak ein paar Euro mehr bezahlt, kann den Mehrpreis von dem Wirt zurückverlangen, bei dem er ursprünglich reserviert hatte. Umgekehrt kann der Wirt vom Gast Schadensersatz verlangen, wenn dieser die Reservierung nicht wahrnimmt und auch nicht storniert. Dazu muss der Wirt nachweisen, dass ihm durch die Nichtbelegung ein Schaden entstanden ist.  

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