Hoga aktuell

Geschäftsführerhaftung

Dr. Cornelius Kruse, Aulinger Rechtsanwälte

Dr. Cornelius Kruse, Partner von Aulinger Rechtsanwälte aus Bochum, im Gespräch mit unserem Mittelstandsnetzwerk.

In der Praxis gibt es für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer wohl kaum ein brennenderes juristisches Thema als die unmittelbare Haftung mit dem Privatvermögen. Das führt nicht selten dazu, dass viele aus Angst vor Pflichtverletzungen und Haftungsgründen im unternehmerischen Verkehr eher scheu agieren. Ist diese Befürchtung berechtigt?

Haftung mit dem gesamten Privatvermögen hört sich natürlich erst einmal dramatisch an. Der Geschäftsführer sollte dieses Thema sicherlich nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Zeitungen sind ja gerade voll von Nachrichten, in denen ein Geschäftsführer einer GmbH oder ein Vorstandsmitglied einer AG mutmaßlich „Mist gebaut“ hat. Man denke nur an den Bilanzskandal bei Wirecard, oder auch an die Corona-Ausbrüche in den Tönnies-Werken. Neben der öffentlichen Empörung steht dann auch immer die Frage im Vordergrund, wer dafür denn alles haften soll. Aber vielleicht verzerren diese prominenten Fälle die Wahrnehmung der Geschäftsführerhaftung momentan etwas. Denn das Recht der GmbH sieht genügend Mechanismen vor, um einer Haftung im Vorfeld vorzubeugen. Wichtig ist eben, dass Geschäftsführer wissen, wozu sie rechtlich verpflichtet sind – und was ihnen rechtlich verboten ist. Das ist kein Hexenwerk. Vorsicht ist hier sicherlich gut und geboten, aber gerade die Eingehung von unternehmerischen Risiken ist im GmbH-Recht sogar gewollt.

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers ist also nicht die Regel?

Auf gar keinen Fall. Die Gesellschafter einer GmbH gründen diese ja gerade deshalb, weil sie jegliche persönliche Haftung ausschließen wollen. Das steht auch so im GmbH-Gesetz, wenn es heißt, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Das ist das sogenannte Trennungsprinzip. Und dieses Trennungsprinzip setzt sich auch beim Geschäftsführer fort. Er haftet also grundsätzlich nicht für die Schulden der GmbH.

Aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen?

Die gibt es und die zentrale Vorschrift im Recht der GmbH ist hier § 43 des GmbH-Gesetzes. Diese Norm sollte wirklich jeder Geschäftsführer kennen. Nach Absatz 1 haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Falls sie das nicht tun, so sagt Absatz 2: Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Das „Zauberwort“ lautet hier: „der Gesellschaft“. Das ist eines der wesentlichen Grundprinzipien der Geschäftsführerhaftung: Als Geschäftsführer hafte ich also, wenn ich gegen meine Obliegenheiten verstoße, grundsätzlich nur gegenüber der GmbH selbst. Das nennt man Innenhaftung. Davon streng zu unterscheiden ist eine Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der GmbH. Eine solche Außenhaftung sieht das GmbH-Gesetz erst einmal nicht vor. Es gibt einige Sonderfälle, die jeder Geschäftsführer im Kopf haben sollte, in denen er auch gesellschaftsfremden Dritten gegenüber haftet. Diese seltenen Ausnahmen würde ich hier aber erst einmal beiseiteschieben.
Im Übrigen ist es auch vollkommen egal, was für eine Art Geschäftsführer ich bin. Haften kann ich sowohl als Fremdgeschäftsführer als auch als Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst wenn ich sämtliche Anteile an der GmbH halte.

Aber der Alleingesellschafter-Geschäftsführer wird doch wohl nicht sich selbst in Anspruch nehmen?

Im normalen Verlauf der Gesellschaftsentwicklung natürlich nicht. Aber ein externer Gläubiger der Gesellschaft kann in der Zwangsvollstreckung den Anspruch gegen den Geschäftsführer pfänden lassen. Und sobald die Gesellschaft insolvent wird, kommt der Insolvenzverwalter und will im Namen der Gesellschaft das Geld vom Geschäftsführer. Spätestens in der Insolvenz fällt einem dann alles auf die Füße.

Gibt es Besonderheiten, die ich als Geschäftsführer während der Gesellschaftsgründung beachten muss?

Angenommen, Sie wollen ein Start-Up im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gründen – da besteht ja momentan vielleicht eine Marktlücke: Wenn Sie die Rechtsform einer GmbH wählen wollen, dann entsteht diese GmbH rechtlich gesehen erst in dem Zeitpunkt, in dem sie im Handelsregister eingetragen wird. Natürlich können Sie schon vorher tätig werden, beispielsweise wenn Sie für Ihr Start-Up ein Konto eröffnen oder Büroräume anmieten wollen. Für denjenigen, der diese Handlungen vornimmt – meist also für den bereits bestellten Geschäftsführer – gibt es aber eine wichtige Besonderheit: Er haftet persönlich, und zwar auch im Außenverhältnis. Das nennt man Handelndenhaftung und ist eine der Ausnahmen, die ich vorhin bereits angesprochen habe. Mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister erlischt die Haftung aber wieder. Eine vergleichbare Haftung entsteht übrigens ebenfalls, wenn ich keine GmbH von Grund auf neu gründen möchte, sondern eine bereits gegründete, nicht mehr verwendete GmbH als „Mantel“ kaufe. Daher das juristische Sprichwort: „Augen auf beim Mantelkauf!“

Vielen Dank für das Gespräch Herr Dr. Kruse.

copyright hoga-professional.de

Partner

AULINGER RECHTSANWÄLTE | NOTARE

Dr. Cornelius Kruse LL.M.
Josef-Neuberger-Str. 4
44787 Bochum

Fon: 0234 68 77 9-28
Fax: 0234 68 77 9-99

AULINGER RECHTSANWÄLTE | NOTARE

Unser Partner

Ihre Unternehmenspräsentation

Ihr Experteninterview könnte hier auch stehen. 

Dipl.-Betriebswirtin Jutta Peschke

Partnerbetreuung hoga-professional.de
jpeschke@best-practice-forum.de  
Fon: 02304-594014

Hoga aktuell

19.04.2024

CRM-Systeme

SuperOffice GmbH

Alle Talks