Kurzfristige Beschäftigung

70-Tage-Regelung gilt unbefristet

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Der Gesetzgeber hat gehandelt und die 70-Tage-Regelung für kurzfristig Beschäftigte auf unbefristete Zeit verlängert. Damit hat die Bundesregierung auf zahlreiche Forderungen aus dem Gastgewerbe und der Landwirtschaft reagiert.

Mit der Einführung des Mindestlohnes wurden im Jahr 2015 die Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurze Beschäftigungszeiten von 50 auf 70 Tage bzw. von zwei auf drei Monate verlängert. Für Saisonbetriebe, die in der Hochsaison deutlich mehr Personal benötigen als zu anderen Zeiten, bedeuten die verlängerten Beschäftigungszeiten Kosteneinsparungen, mehr Flexibilität und eine Erleichterung bei der Einstellung von Arbeitskräften. Die Regelung hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Eine Rückkehr zu der alten 50-Tage bzw. 2-Monate-Regelung wäre für die betroffenen Betriebe ein herber Rückschlag gewesen.

Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Variante der geringfügigen Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein auf drei Monate bzw. 70 Tage begrenzt sein. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig und regelmäßig ausgeübt werden, wenn das Entgelt über 450 Euro im Monat liegt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig und kann unter bestimmten Bedingungen pauschal lohnversteuert werden.

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