GmbH-Gesellschafter müssen immer öfter zahlen

Sozialversicherungsfalle vermeiden

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Die Rentenversicherungen kämpfen um jeden Beitragseuro. Besonders lukrative Zahler scheinen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu sein. Denn es fällt auf, dass die deutsche Rentenversicherung bei ihren turnusmäßigen Prüfungen verstärkt die Sozialversicherungspflicht dieser Personen unter die Lupe nimmt – mit drastischen Folgen für die Unternehmen. Auch das Hotel-und Gaststättengewerbe ist betroffen.

Vorsicht bei Anteilsübertragungen

In der Praxis herrscht oftmals die Annahme vor, dass Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Dies ist aber nicht immer zutreffend. Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine Sozialversicherungspflicht gelten. Besonders aufpassen müssen sie, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse ändern. Das kann z. B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge geschehen, wenn Anteile auf die Kinder übertragen werden. Wer nicht mehr 50 Prozent, sondern nur noch 25 Prozent der Anteile hält, rutscht leicht in die Sozialversicherungspflicht. Daher sollte bei Anteilsveränderungen immer auch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung vorgenommen werden, um bei der nächsten Prüfung keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.   

Versicherungsfreiheit bei Mehrheitsbeteiligung

Sozialversicherungsfreiheit wird nur noch bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent angenommen. Der Mehrheitsgesellschafter ist nicht weisungsgebunden und daher kein Pflichtmitglied in der Sozialversicherung.

Geringere Beteiligung nur mit Sperrminorität

Nicht so einfach ist die Versicherungsfreiheit bei Gesellschaftern, deren Beteilungen weniger als 50 Prozent betragen. Diese Konstellation kommt häufig in GmbHs vor, die von drei Gesellschaftern und mehr gegründet wurden. Die Anteile wurden entsprechend der Kapitaleinlagen verteilt und in vielen Fällen ging alles über Jahre oder Jahrzehnte gut. Es reichte aus, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter „Kopf und Seele“ des Unternehmens war und den Betrieb faktisch prägte. Er galt als Selbstständiger. Mittlerweile sehen die Prüfer das anders. Sie prüfen bei Minderheitsgesellschaftern genau, welche weitreichenden Entscheidungsbefugnisse sie haben. Als Selbstständige gelten Minderheitsgesellschafter nur noch, wenn ihnen im Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wird. Aber Vorsicht: mit einem Vetorecht können sie auch unliebsame Entscheidungen blockieren.

Zusätzliche Indizien für eine versicherungsfreie Selbstständigkeit können sein:

  • Befreiung vom Selbstkontrahierungszwang (§ 181 BGB)
  • Der Geschäftsführer/Gesellschafter verfügt als einziger über Kenntnisse, die zum Führen des Unternehmens notwendig sind
  • Er ist faktisch nicht weisungsgebunden
  • Es handelt sich um eine Familien-GmbH

Es kann teuer werden

Stellt der Prüfer nachträglich eine Sozialversicherungspflicht fest, wird es richtig teuer. Die deutsche Rentenversicherung fordert rückwirkend für vier Jahre die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nach. Bei rund 40 Prozent der Vergütung können Beträge bis zu 100.000 Euro und mehr fällig werden. Wird Vorsatz unterstellt, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.

Sonderform Künstlersozialkasse

Eine Besonderheit stellt die Künstlersozialkasse dar. Hier kann die Sozialversicherungspflicht auch den Mehrheitsgesellschafter treffen. Ist er für sein Unternehmen (z. B. Verlag, Galerie, PR- oder Marketingagentur) teilweise künstlerisch oder publizistisch tätig ist, prüft die im Auftrag der Künstlersozialkasse tätige Deutsche Rentenversicherung, ob er als selbstständiger Künstler einzustufen ist. Im Falle einer künstlerischen Tätigkeit unterliegt das gesamte Geschäftsführergehalt der Künstlersozialabgabe und es besteht Sozialversicherungspflicht. Hier wird es auch richtig teuer.   

Was tun?

Klarheit bringt Ihnen ein Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung. Gegen einen positiven Einstufungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen und auch Klage vor dem Sozialgericht einlegen. Jeder Beteiligte kann seinen Prozess vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten selbst führen. Das gilt auch für die Prüfungsbescheide.  

Gut zu wissen

Gewinnausschüttungen der Gesellschafter unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

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