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In der Gastronomie sind Trinkgelder an der Tagesordnung. Doch wer glaubt, dass Trinkgelder immer steuerfrei sind, der irrt. Der Fiskus hält auch hier gerne seine Hand auf. Daher ist es wichtig, die steuerlichen Spielregeln beim Trinkgeld zu kennen.
Trinkgeld für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können sich freuen. Sie müssen das Trinkgeld nicht versteuern, wenn sie es von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch erhalten haben. Es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Trinkgelder dürfen allerdings nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden und müssen zusätzlich zum Arbeitsentgelt fließen. Nur dann sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer vertraglich einen festen Anspruch auf Trinkgeldzahlung hat. Etwa, wenn er feste Bedienungszuschläge erhält. Dann sind sie als Lohnbestandteile in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.
Trinkgeld für den Gastronomen
Erhält der Gastronom selbst das Trinkgeld, was bei Einzelunternehmern häufig der Fall ist, sieht die Sache anders aus. Der Fiskus sieht hier eine enge Verknüpfung mit der unternehmerischen Leistung mit der Folge, dass diese als Einnahmen verbucht werden müssen. Somit unterliegen sie der Einkommenssteuer und zusätzlich der Umsatzsteuer.
Wenn der Betriebsprüfer kommt
Die Betriebsprüfer legen ein verstärktes Augenmerk auf Trinkgelder. Wer glaubt, dem Fiskus ein Schnippchen schlagen zu können, der irrt. Mit speziellen Programmen und Plausibilitätsprüfungen decken sie schnell die Trinkgeldzahlungen auf. Sie vergleichen die Kosten der privaten Lebensführung mit der Höhe der Privatentnahmen und stellen so Ungereimtheiten fest, die der Gastronom erklären muss. Gerne wird dann auf Schenkungen verwiesen, doch müssen auch diese nachgewiesen werden.
Gastronomen sind gut beraten, Trinkgelder separat aufzuzeichnen und direkt zu versteuern. Bei Nichtversteuerung muss mit nicht unerheblichen Nachzahlungen und teilweise mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller
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