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Alljährlich im November, spätestens im Dezember, werden die Sachbezugswerte für das kommende Jahr in der so genannten Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht. Wenn Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten gewährt werden, bestimmen die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung, wie viel dem Lohn unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen ist. Gleiches gilt für die freie Unterkunft.
Die Werte, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt sind, wurden im Bundesrat verabschiedet. Für das Jahr 2021 gelten nachstehende Werte:
Quelle: DEHOGA Westfalen e.V.
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