Neue Bargeldobergrenze

Kampf gegen Geldwäsche?

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Bargeld ist und bleibt das beliebteste Zahlungsmittel der Deutschen. Allerdings wird der freie Bargeldverkehr durch die Politik seit Jahren sukzessive eingeschränkt. Begründet wird das fast immer mit dem hehren Ziel des Kampfes gegen Geldwäsche und Schwarzarbeit. So ist es auch mit der neuen Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Sie soll vermeiden, dass Milliardenbeträge aus kriminellen Geschäften in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Kritiker weisen auf den Verlust bürgerlicher Freiheiten hin und befürchten einen zunehmenden Überwachungsstaat.

Herkunftsnachweise

Seit dem 09. August gilt hierzulande die Obergrenze von 10.000 Euro für Einzahlungen bei Banken. Wer mehr einzahlen möchte, muss einen Herkunftsnachweis vorlegen. Das gilt auch für Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, sofern die Summe von 10.000 Euro überschritten wird. Als Herkunftsnachweise gelten Kontoauszüge, Kaufverträge z. B. beim Autoverkauf, Belege über einen Goldverkauf, Schenkungsverträge etc. Die Institute müssen klären, ob die Nachweise verdächtig sind und ob der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt sein könnte.    

Europa im Gleichschritt

In einigen europäischen Ländern gibt es bereits eine Bargeldobergrenze. In Griechenland, wo seit der Finanzkrise de facto die Troika aus IWF, EZB und EU das Sagen hat, liegt sie bei nur noch 500 Euro, in Kroatien bei 15.000 Euro. In Österreich, Luxemburg und Zypern gibt es noch keine Limits. Die EU-Kommission arbeitet aber daran, eine einheitliche Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro durchzusetzen.

Grenzen für unbare Geschäfte

Für unbare Transaktionen gilt bereits die Grenze von 15.000 Euro, ab der die Herkunft des Geldes geprüft werden muss. Vor allem Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Anwälte oder Spielbankbetreiber können mit Geldwäschegeschäften in Berührung kommen. Um zu vermeiden, dass rechtschaffende Unternehmen als sog. „Waschmaschine“ missbraucht werden, sind sie gemäß Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, beim Aufspüren von schmutzigem Geld mitzuwirken.

  • Sie sind verpflichtet, ihre Vertragspartner zu identifizieren oder die Person, für die der Vertragspartner handelt.
  • Sie müssen Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen, soweit sie sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei ergeben.
  • Darüber hinaus obliegt den Unternehmen die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen. Kritisch sind zum Beispiel Transaktionen im Umfang ab 15.000 Euro.
  • Die Ausgestaltung der Pflichten ist je nach Branche und Risikograd (geringer, erhöht) unterschiedlich geregelt. Im Ernstfall müssen Sie der Behörde nachweisen, dass Sie die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen haben (§ 9 GwG). Bereits ein leichtfertiges Pflichtversäumnis kann zu empfindlichen Geldbußen führen.

Pflicht zur Verdachtsmeldung

Darüber hinaus sind verdächtige Fälle, die auf Straftaten nach § 261 StGB beruhen oder mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, an die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt zu melden.

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