2023 wurden in Deutschland 121,5 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Vor allem die Schenkungen verzeichnen einen Rekord. Wichtig ist die optimale Ausnutzung der Freibeträge.
Steueraufkommen 2023
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes konnte der Fiskus satte 11,8 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungssteuer einstreichen. Interessant dabei ist, dass das Aufkommen von Erbschaftsteuern um 4,5 Prozent sank, wohingegen die Summe der Schenkungssteuer um 24,9 Prozent angestiegen ist. Da ist also einiges in Bewegung. Informieren Sie sich am besten frühzeitig bei einem guten Fachanwalt für Erbrecht, wie Sie Ihren Nachlass optimal regeln. Vor allem bei größeren Vermögen sind die Freibeträge schnell erreicht.
Freibeträge bleiben gleich
Die Freibeträge für die Erbschaft- und Schenkungssteuer wurden seit 2009 nicht mehr angepasst. Sie wurden auch nicht an die neue Bewertung von Immobilien angepasst. Die Freibeträge unterscheiden sich nach dem Verwandtschaftsgrad, wobei Vererben und Verschenken steuerlich weitgehend gleichbehandelt wird.
- Ehepartner 500.000 Euro,
- Kinder 400.000 Euro,
- Enkelkinder 200.000 Euro,
- Eltern und Großeltern 100.000 Euro,
- alle übrigen Erben 20.000 Euro.
Zehnjahreszeitraum
Die Freibeträge für die Erbschaft- und Schenkungssteuer können alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Bei Schenkung der Eltern an die Kinder vordoppeln sich die Freibeträge, weil beide Eltern aus ihrem eigenen Vermögen Schenkungen an die Kinder vornehmen können. Jeder Elternteil kann innerhalb eines Zehnjahreszeitraums jedem Kind 400.000 Euro steuerfrei schenken. Eine frühzeitige Planung zahlt sich also aus, um Steuerzahlungen zu vermeiden.
Versorgungsfreibetrag
Hinterblieben Ehepartner und Kinder haben einen weiteren Freibetrag, wenn der Versorger stirbt. Er beträgt ür Ehepartner pauschal 256.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder bis zum 27. Lebensjahr ist gestaffelt: 52.000 Euro bis 5 Jahre, 41.000 Euro bei 6- bis 10-Jährigen, 30.700 Euro bei 11- bis 15-Jährigen, 20.500 Euro bei 15- bis 20-Jährigen und 10.300 Euro bei 21- bis 27-Jährigen.
Familienheim ist verschont
Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn es sich um das „Familienheim“ handelt. Die Regelungen betreffen Eltern, Ehepartner und Kinder. Der Fall: Der Erblasser hat bis zu seinem Tod in der Immobilie gewohnt. Der Ehepartner oder die Kinder ziehen innerhalb von sechs Monaten in die Immobilie ein und nutzen sie zehn Jahre lang zu Wohnzwecken. Bei der Übertragung an Kinder gilt die Wohnflächenbegrenzung von max. 200 qm.
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