Viele Unternehmer/innen haben sich gegen alle möglichen Risiken bei einer Versicherung abgesichert. Häufig vergessen wird aber festzulegen, wer Entscheidungen für einen trifft, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Auslöser für diesen Notfall können z. B. Unfall, Krankheit oder Alterserscheinungen sein. Wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und plötzlich handlungsunfähig werden, setzt das Betreuungsgericht einen Betreuer ein. Selbst Ehepartner oder die nächsten Verwandten haben nicht automatisch das Recht, für Sie stellvertretend zu handeln. Bei fehlender Vorsorge sind Stress und Streit vorprogrammiert. Außerdem geht wertvolle Zeit verloren.
Möglichkeiten der Vorsorge
- Vorsorgevollmacht: Sie ermächtigt im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit den von Ihnen bestimmten Bevollmächtigten, vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten für Sie zu erledigen. Den Umfang bestimmen Sie. Sie können einzelne Befugnisse auflisten oder eine Generalvollmacht erteilen. Zu den vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehören z. B. Bankgeschäfte, Abschluss bzw. Kündigung von Mietverträgen und Durchsetzung von Leistungen aus Versicherungen. Die persönlichen Angelegenheiten betreffen das Lebensumfeld unmittelbar wie z. B. der Umzug in ein Pflegeheim oder eine Operation. Möglich ist auch, dass Sie mehrere Bevollmächtigte einsetzen. Nicht delegierbar ist die Formulierung eines Testaments.
- Betreuungsverfügung: Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird das Betreuungsgericht tätig. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie dann aber den Bevollmächtigten und Ihre Wünsche im Hinblick auf die Lebensgestaltung bei der Betreuung festlegen. Letztendlich bestimmt aber das Gericht den Umfang der Befugnisse des Betreuers, der damit immer gerichtlich überwacht wird.
- Patientenverfügung: Mit ihr legen Sie fest, wie Ärzte Sie behandeln sollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Sie ist vor allem für den Fall gedacht, dass keine Aussicht auf Besserung besteht. Meist wird dann bestimmt, dass bei der ärztlichen Behandlung Schmerzen gelindert, aber keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen. Wenn eine Krankheit bereits bekannt ist, sollten Sie den Arzt Ihres Vertrauens bei der Erstellung der Patientenverfügung hinzuziehen. Er kennt den Krankheitsverlauf und mögliche Behandlungsmaßnahmen am besten.
Rechtliche Beratung
Für alle drei Vorsorgeformen empfiehlt sich auch das Hinzuziehen eines erfahrenen Rechtsanwalts/Notars, der nicht nur die Vorgaben juristisch einwandfrei formulieren, sondern auch die Vollmacht beurkunden und im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen kann. So ist sichergestellt, dass eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung im Falle des Falles dem Gericht auch bekannt ist und Ihr Wille umgesetzt wird.
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