Mit der ausufernden Bürokratie mit immer neuen Gesetzen steigen auch die Haftungsrisiken von Unternehmern, Selbstständigen und Geschäftsführern. Hier ein Überblick über die Top-10-Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer:
- Verletzung der Sorgfaltspflicht: GmbH-Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes missachten und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ohne ausreichende Recherche riskante Geschäfte eingegangen werden.
- Steuerrechtliche Haftung: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung der Steuerschulden der GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich. Dies umfasst auch die korrekte Abführung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen.
- Sozialversicherungsbeiträge: Geschäftsführer haften persönlich, wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ist sogar strafbar.
- Insolvenzverschleppung: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Versäumt er dies, drohen strafrechtliche Konsequenzen und eine persönliche Haftung für alle danach geleisteten Zahlungen.
- Kapitalerhaltung: Zahlungen an Gesellschafter, die das Stammkapital der GmbH gefährden, sind verboten. Geschäftsführer haften persönlich für solche verbotenen Auszahlungen.
- Organisationspflichten: Geschäftsführer müssen für eine ordnungsgemäße Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses sorgen. Versäumnisse in diesem Bereich können zu Haftungsansprüchen führen.
- Wettbewerbsverbot: Geschäftsführer dürfen nicht in direkten Wettbewerb mit der GmbH treten. Eine Verletzung dieser Treuepflicht kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
- Haftung im Gründungsstadium: Bereits in der Gründungsphase haftet der Geschäftsführer für falsche Angaben bei der Anmeldung der GmbH und für Verträge, die vor der Eintragung ins Handelsregister geschlossen werden.
- Außenhaftung gegenüber Dritten: In bestimmten Fällen kann der Geschäftsführer auch direkt gegenüber Geschäftspartnern oder Gläubigern haften, etwa bei Betrug oder Vermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen.
- Nachhaftung: Auch nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung kann eine Haftung für bis zu zehn Jahre bestehen bleiben, wenn der Anspruch in der Amtszeit begründet wurde.
GmbH-Geschäftsführer können verschiedene spezifische Schritte unternehmen, um ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Dazu gehören organisatorische Maßnahmen (z. B. Geschäftsverteilungsplan, Qualitätsmanagement, Risikoanalysen), rechtliche Absicherung (z. B. Haftungsbegrenzung im Geschäftsführervertrag, Einholung von Gesellschafterbeschlüssen, Entlastung bei Gesellschafterversammlungen) sowie der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance).
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