Tiny Houses, also kleine Wohnhäuser meist unter 50 Quadratmetern, können Sie auch gewerblich nutzen, z. B. als zusätzliche Büros auf dem Firmengelände bzw. in Werkshallen oder als Ferienwohnungen. Mit Ihnen können Sie auch ihre Steuerlast über den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) reduzieren.
Investitionsabzugsbetrag
Der IAB ist in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Er ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen, Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten, bereits vor einer geplanten Investition Steuern zu sparen. Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante Investitionen in abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Büromöbel) können bereits im Jahr der Planung als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Dadurch wird der steuerpflichtige Gewinn gemindert und die Steuerlast im Jahr der Bildung des IAB gesenkt. Die so gesparten Steuern (Cash-Effekt) können zur Finanzierung der späteren Investition genutzt werden.
Der Gewinn des Unternehmens darf im Jahr der Bildung allerdings maximal 200.000 Euro betragen. Außerdem muss die geplante Investition (z. B. ein Tiny House) ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens betreffen, das zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Die Investition muss dann innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB erfolgen. Wird die Investition nicht wie geplant innerhalb von drei Jahren getätigt, muss der IAB rückgängig gemacht werden, was zu einer nachträglichen Steuerbelastung führt.
Hinweise für Tiny Houses
Für die steuerliche Anerkennung des IAB ist also entscheidend, ob das Tiny House als „bewegliches Wirtschaftsgut“ eingestuft wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Tiny House nicht fest mit dem Grundstück verbunden ist (z. B. auf Rädern steht und transportierbar ist.
Ein Unternehmer plant, ein mobiles Tiny House für 100.000 € zu erwerben und gewerblich als mobiles Büro zu nutzen. Durch den IAB kann er bereits 50.000 € (50 Prozent) in der Steuererklärung als Aufwand geltend machen.
Für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen neuen und gebrauchten Tiny Houses, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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