18.01.2026

Steueränderungen 2026

Der große Wurf bleibt aus

iStock, WANAN YOSSINGKUM

Die deutsche Wirtschaft steckt in einer tiefen Krise. Vor allem mittelständische Unternehmen und ihre Arbeitnehmer müssten daher steuerlich entlastet werden. Doch der große Wurf bleibt leider aus. Hier ein Überblick.

Generelle Änderungen

  • Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € zu versteuerndes Einkommen.
  • Spitzensteuersatz 42 %: Grenze steigt von 68.481 € (2025) auf 69.879 € (2026) zvE.
  • „Reichensteuer“ 45 %: Einsatzgrenze bleibt bei rund 277.826 € (Ledige).
  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro, was die Personalkosten insbesondere in personalintensiven Kleinbetrieben erhöht.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich.
  • Die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie führt ab 2026 zu erweiterten Informations- und Berichtspflichten, insbesondere für Unternehmen ab 50 Beschäftigten.

Abschreibungen

Bei den Abschreibungen gibt es 2026 im Kern mehr Spielraum durch den neuen „Investitions‑Booster“ (degressive AfA bis 30 Prozent) und spezielle Superabschreibungen, vor allem für bewegliche Wirtschaftsgüter und E‑Fahrzeuge. Für Immobilien ändert sich dagegen wenig. Hier bleibt es grundsätzlich bei den bekannten linearen Sätzen.

Degressive AfA bis 30 Prozent

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, können Unternehmen statt linear eine degressive AfA bis zu 30 Prozent nutzen, maximal bis zum dreifachen lineareren Satz. Ein späterer Wechsel in die lineare AfA bleibt möglich, wenn diese günstiger wird.

Superabschreibung für Elektrofahrzeuge

  • Für rein elektrische Firmenfahrzeuge, die im Zeitraum 1.7.2025–31.12.2027 angeschafft werden, gibt es eine arithmetisch degressive Super‑AfA: 75  Prozent im Anschaffungsjahr, danach z.B. 10, 2 x 5, 3 und 2 Prozent (insgesamt sechs Jahre).
  • Die förderfähige Bruttolistenpreisgrenze wird auf 100.000 € angehoben. Darüber hinaus gelten wieder die normalen Abschreibungsregeln.

Kombination von Sonderabschreibungen

  • Für begünstigte kleinere und mittlere Betriebe bleibt der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG bestehen. Zusätzlich ist eine Sonderabschreibung von bis 40  Prozent in den ersten fünf Jahren möglich.
  • Mit einer Kombination aus IAB, Sonder‑AfA und degressiver AfA können – je nach Gut – bis zu 70 Prozent des Investitionsaufwands im ersten Jahr abgeschrieben werden, was die Steuerlast massiv in die Zukunft verlagert.

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