Vorsorgemaßnahmen für Unternehmer

Vorsorgevollmacht und Nachlassregelung

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Jeder Unternehmer sollte in "gesunden" Zeiten Vorsorgemaßnahmen treffen, um bei einem vorübergehenden oder dauerhaften Ausfall Blockaden oder Stillstand im Unternehmen zu vermeiden. Die Vorsorge hat zwei Ziele: Zum einen ist sie vorausschauendes Krisenmanagement bei Krankheit und Unfall. Dabei treffen Sie als Unternehmer Regelungen für den Fall, dass Sie vorübergehend oder dauerhaft handlungsunfähig sind. Zum anderen ist sie vorausschauende Nachlassregelung. Sie bestimmen, wer welche Teile Ihres Unternehmens erbt oder auf andere Weise zugewendet bekommen soll und wer das Unternehmen fortführt.

Unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht

Für das Krisenmanagement bei Krankheit oder Unfall ist die unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht das zentrale Instrument. Sie muss, im Gegensatz zur privaten Vorsorgevollmacht, die Besonderheiten des Berufs-, Handels- und Gesellschaftsrechts berücksichtigen. Die Kernfrage lautet: Welche rechtswirksamen Geschäfte und Erklärungen soll der Bevollmächtigte in Vertretung des Unternehmers vornehmen dürfen (z.B. Grundstücksgeschäfte, Arbeitsverträge, Teilbetriebsverkäufe)? Darüber hinaus sollte ergänzend eine Handlungsanweisung getroffen werden, die dem Bevollmächtigten Art und Umfang seines Handlungsrahmens vorgibt: Ist das Ziel Betriebsnachfolge, Verkauf oder Liquidation? Und wie soll das jeweils umgesetzt werden?

Vorausschauende Nachlassregelung

Für die vorausschauende Nachlassregelung stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung:

  • Nachlass inventarisieren: Vorsorglich regeln können Sie nur, was Sie kennen. Verschaffen Sie sich daher einen vollständigen Überblick über Betriebsvermögen und -rechte – sowie über Schulden und Pflichten. Diese gehören nämlich auch zum Nachlass! Inventarisieren Sie auch den digitalen Nachlass, also Sicherheitscodes, Speichermedien, E-Mail-Konten und sonstige Online-Daten (Bankverkehr, Shops, Bezahlfunktionen, soziale Medien usw.).
  • Testament oder Erbvertrag: Damit können Sie einseitig oder gemeinschaftlich (Testament) oder auch vertraglich (Erbvertrag) über das Schicksal Ihres Betriebsvermögens nach Ihrem Tode bestimmen. Sie können gesetzliche Erben bedenken, aber auch Dritte zu („gewillkürten“) Erben machen, weiterhin Auflagen und Testamentsvollstreckung anordnen. Sie können bestimmte betriebliche Vermögensteile einzelnen Erben zuweisen (Teilungsanordnung).
  • Erbverzichtsvertrag, Pflichtteilsverzicht: Das ist ein Sonderfall des Erbvertrags, mit dem ein gesetzlicher Erbe auf seinen betrieblichen Erbteil oder – bei Enterbung – auf einen Pflichtteilsanspruch daraus verzichtet. Das kann in bestimmten Konstellationen zweckmäßig sein.
  • Vor- und Nacherbschaft: Per Testament oder Erbvertrag kann auch Vor- und Nacherbschaft bestimmt werden. Damit hat der Unternehmer z.B. die Möglichkeit, die Nachfolge zunächst an eine erfahrene Person zu geben (Vorerbe), bevor sie dann an ein Kind geht (Nacherbe). Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der Vorerbe nicht über Betriebsgrundstücke und -rechte verfügen und nur ausnahmsweise Schenkungen aus dem Vorerbe leisten darf.
  • Vermächtnis und Vorausvermächtnis: Beim Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer im Erbfall eine Zuwendung aus dem betrieblichen Nachlass, ohne dass er für diesen Vermögensanteil als Erbe eingesetzt wird. Üblicherweise ist das eine dritte Person. Der Unternehmer kann auch für den Vermächtnisnehmer eine Auflage anordnen (§ 1940 BGB). Das Vorausvermächtnis wird demgegenüber noch zu Lebzeiten des Unternehmers an einen (Mit-)Erben zugewendet, ohne dass es auf seinen Erbteil anzurechnen ist.
  • Schenkungen: Damit wenden Sie einem Erben oder einem Dritten Gegenstände oder Rechte aus dem Betriebsvermögen ohne Gegenleistung zu („Schenkung“), etwa ein Betriebsgrundstück. Das kann zu Lebzeiten, aber auch auf den Todesfall bestimmt werden. Pflichtteilsansprüche von Kindern, Ehepartnern oder Eltern sind ggf. zu berücksichtigen.

Die Anforderungen an die Vorsorge für den Betrieb sind rechtlich und faktisch komplex und erfordern eine umfassende Beratung.

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