Pflicht zur Unternehmensplanung

Mittelstand muss jetzt handeln

Deutschlands Wirtschaft geht seit Jahren durch eine tiefe Krise. Die Unternehmensrisiken nehmen daher zu. Bitte denken Sie daran, dass eine professionelle Unternehmensplanung gesetzliche Pflicht ist. Denn aus dem seit dem 1.1.2021 gültigen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ergibt sich für haftungsbegrenzende Unternehmen die Pflicht zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken.

StaRUG nicht nur für Insolvenzfälle

Mit dem StaRUG wurde die Pflicht für Unternehmen zur Früherkennung bestandsgefährdender Unternehmensrisiken gesetzlich verankert und ein rechtlicher Rahmen für die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen. Im § 1 des Gesetzestextes heißt es wörtlich:

„Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“

Unternehmensplanung und-steuerung

Diese Pflicht zur Prävention lässt sich ohne eine professionelles Planungstool nicht umsetzen. In sehr kleinen Unternehmen mögen Excel-Tabellen und klassische Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) möglicherweise noch reichen. Doch das Risiko, dass solche semi-professionellen Tools im Falle einer möglichen Restrukturierungsnotwendigkeit später als nicht ausreichend gesehen werden, ist groß.

Daher ist es sinnvoll, sich um ein IT-basiertes Planungs- und Kontrollsystem zu kümmern, das einfach bedienbar, schnittstellenfähig und auf die Bedürfnisse des Mittelstands zugeschnitten ist. Es sollte alle Geschäftsbereiche des Unternehmens umfassen und z. B. aus diesen Modulen bestehen:

  • Kurz- und Mittelfristplanung: Die Jahresplanung (auch Budgetierung genannt) ist die Grundlage für eine weitere drei- bis Fünfjahresplanung, die detailliert die prognostizierten Umsätze (Mengen und Preise), Kosten und Ergebnisse enthält. Alle Prognosen basieren auf nachvollziehbaren Prämissen, die typischerweise in die drei Szenarien „Best Case“, „Worst Case“ und „Most Likely Case“ unterschieden werden.
  • Cash-Flow-Planung: Ebenfalls auf Jahres- und Fünfjahresbasis sollten die Liquiditätsströme geplant werden, die aufwandsneutrale Zahlungen wie Investitionen und Tilgungen umfassen. In der aktuellen Krise kann sogar eine tägliche, wöchentliche oder monatliche Liquiditätsrechnung sinnvoll sein.
  • Soll-Ist-Vergleiche: Planungsprogramme sollten klar erkennen lassen, wenn Ist-Zahlen von Plangrößen und Vorjahreswerten deutlich abweichen. Nur so kann frühzeitig mit geeigneten Maßnahmen gegengesteuert werden.

Geschäftsführer sollten die Planungspflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kommt es doch zu einem Insolvenzfall, besteht die Gefahr der persönlichen Haftung aufgrund von Pflichtverletzungen.

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