Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Telefonische Krankschreibung bis zum 31. März 2022 verlängert

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor kurzem die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31. März 2022 beschlossen.

Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Sonderregelung war bislang bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Der Beschluss des G-BA ist unter folgendem Link erreichbar: Beschluss G-BA 2. Dezember 2021. Die tragenden Gründe für den Beschluss sind unter folgendem Link abrufbar: Tragende Gründe Beschluss 2. Dezember 2021.

Unabhängig von dieser Sonderregelung aufgrund der Pandemie besteht seit Juli 2020 durch eine dauerhafte Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen zu können.

Ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt hingegen kein Beweiswert zu. Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Kontakt zwischen Arzt und der versicherten Person mindestens in Form eines Telefonats (nach der Pandemie-Sonderregelung) oder einer Videosprechstunde stattfinden.

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