Unternehmensverkauf im Gastgewerbe

Strategische und steuerliche Aspekte

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Die Unsicherheit über die wirtschaftliche Entwicklung im Gastgewerbe bleibt hoch. Aktuell bewegt viele Gastronomen und Hoteliers die Frage, ob der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auch ab 2024 bleibt. Andere beschäftigen sich mit der grundsätzlichen Frage, ob sie ihren Betrieb überhaupt weiterführen oder doch nicht lieber aufgeben und verkaufen. Das schlägt sich auch im kontinuierlichen Rückgang der Betriebe im Gastgewerbe nieder.

Gab es 2014 noch rund 220.000 Betriebe, so waren es 2021 nur noch 187.000. Corona und die aktuellen Multikrisen haben viele zur Aufgabe gezwungen. 2022 und 2023 dürfte sich der Rückgang weiter beschleunigt haben.

Strategische Aspekte

Der Verkauf des eigenen Hotels und Restaurants sollte nach Möglichkeit immer aus einer Position der Stärke erfolgen. Notverkäufe bringen selten genügend Geld. Daher ist es wichtig, einen gut geführten Betrieb aufzubauen und verkäuferisch gut darzustellen. Betriebe in guten Lagen haben generell Vorteile. Viele Investoren mit eigenen Konzepten interessieren sich dann häufig nur für den guten Standort und die Immobilie. Der ursprüngliche Betrieb geht dann unter.

Steuerliche Aspekte

Gastronomen und Hoteliers, die ihren Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahrs verkaufen, können von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren, wenn sie ihr Unternehmen als Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) führen.

Freibetrag

Wer sein Unternehmen nach dem 55. Geburtstag verkauft, kann einen Freibetrag von 45.000 EUR in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Veräußerungen im Falle der Berufsunfähigkeit. Übersteigt der steuerlich maßgebliche Veräußerungsgewinn die Grenze von 136.000 EUR, wird der übersteigende Betrag vom Freibetrag abgezogen.  

Beispiel

  • Bei einem Erlös von 136.000 EUR sind 91.000 EUR zu versteuern (136.000 – 45.000).
  • Beträgt dagegen der steuerbare Erlös 151.000 €, also 15.000 EUR mehr als der Grenzbetrag 136.000 EUR, wird der Freibetrag auf 30.000 € (45.000 – 15.000) reduziert, 121.000 € wären zu versteuern.
  • Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro entfällt der Freibetrag.

Der Veräußerungsfreibetrag ist insbesondere für den Verkauf von kleineren Unternehmen bzw. niedrigen Unternehmensbewertungen interessant.

Ermäßigter Steuersatz

Beim Verkauf von größeren Unternehmen birgt der ermäßigte Steuersatz – auch als halber Steuersatz bekannt – erhebliche Steuervorteile. Ist der verkaufende Unternehmer 55 Jahre oder älter, kommt auf Antrag (!) ein ermäßigter Steuersatz (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14%) zur Anwendung (§ 34 Abs. 3 EStG). Auch diese Ermäßigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt bis zu einer Grenze von 5 Mio. Euro. Darüber hinausgehende Veräußerungsgewinne müssen voll versteuert werden.

Fünftelregelung

Der steuerbare Veräußerungsgewinn kann auch nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden, wenn dies steuerlich vorteilhaft ist (Vermeidung von Progressionsnachteilen). Das Finanzamt erledigt dies ohne Antrag von Amts wegen § 34 Abs. 1 EStG.

Fazit

Wer die Absicht hat, sein Unternehmen zu verkaufen, sollte frühzeitig die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausloten. Vor allem für Unternehmer ab 55 Jahren gibt es erhebliche Steuervergünstigungen, die allerdings nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können. Wer mehrere Unternehmen besitzt, sollte daher genau prüfen, in welchem Fall das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Für den Verkauf von Kapitalgesellschaften gelten besondere Regeln.

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