Bei betrieblich veranlassten Bewirtungen sind 70 Prozent der Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig. Die Vorsteuer kann zu 100 Prozent angesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium stellt aktuell neue Anforderungen an die Bewirtungsbelege. Das müssen Sie beachten:
- Der Bewirtungsbeleg muss Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Bewirtungskosten beinhalten. Findet die Bewirtung in einem Gastronomiebetrieb statt, muss zusätzlich die Bewirtungsrechnung beigefügt werden.
- Die Bewirtungsrechnung muss den umsatzsteuerlichen Anforderungen einer Rechnung entsprechen und Anschrift und Steuernummer des Betriebs, laufende Rechnungsnummer, Umsatzsteuerausweis und genaue Leistungsbeschreibungen ausweisen. Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro sind die Anforderungen geringer. Sie beinhalten: Name des ausstellenden Betriebs, Leistungsdatum, erbrachte Leistung, Entgelt und Steuer.
- Elektronische Kassensysteme mit Aufzeichnungspflicht sind mittlerweile für die meisten Gastronomen verpflichtend. Sie als Gast müssen darauf achten, dass diese Rechnungen entweder eine Transaktionsnummer oder eine Seriennummer (auch als QR-Code möglich) enthalten.
- Erfolgt die Rechnungsstellung nicht direkt am Tisch, sondern einige Tage später, z. B. bei großen Feiern, dann genügt für den Ausgabenabzug eine Rechnung mit Zahlungsbeleg.
- Rechnungen und Belege können auch in digitaler Form vorgelegt werden.
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