Kassensysteme ab 1.10.2020
Ab dem 01.10.2020 müssen alle elektronischen oder computergestützten Kassen zertifiziert sein und über die folgenden Module verfügen: Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle. Die einzelnen Transaktionen sind separat, lückenlos, fortlaufend und manipulationssicher zu erfassen. Sie müssen u. a. den Zeitpunkt des Vorgangs, eine laufende Transaktionsnummer und die Zahlungsart aufzeichnen. Die elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.Übergangsfrist für bestehende Kassensysteme
Für alte Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, besteht eine Übergangsregelung. Sie können bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden, soweit sie den aktuellen Anforderungen entsprechen, aber baubedingt nicht aufgerüstet werden können. Für Kassen, die technisch umgerüstet werden können, gilt die Frist 01.10.2020.Belegausgabepflicht ab 2020
Wer ein elektronisches Kassensystem verwendet, muss ab 2020 jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nichtbekannten Kunden verkaufen, können eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt beantragen. Bei allen Fragen rund um das Thema Kassenführung kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen.
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