Praktikanten im Gastgewerbe

Fünf Regeln zur Gestaltung von Praktika

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Das Mindestlohngesetz erlaubt es Unternehmen in bestimmten Ausnahmefällen, Praktikanten mindestlohnfrei einzustellen. Mindestlohnbefreit sind rechtlich vorgeschriebene Pflichtpraktika im Rahmen von Bildungsgängen, darüber hinaus freiwillige Vor- und Zwischenpraktika, sofern sie nicht die Drei-Monats-Grenze beim selben Arbeitgeber überschreiten (s. § 22 Abs. 1 MiLoG). Damit lassen sich schon viele Praxisfälle gestalten. Gleichzeitig müssen Unternehmen sorgfältiger als bisher darauf achten, nicht ungewollt einen Mindestlohnanspruch auszulösen. Fünf Regeln, wie Sie Praktika in Zeiten des Mindestlohns nutzen können.

Regel 1: Sichern Sie den Praktikantenstatus ab

Achten Sie darauf, dass beim Praktikum der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die produktive Arbeitsleistung im Vordergrund steht, weil es sich sonst um einen verdeckten Arbeitnehmerstatus handeln würde. Schreiben Sie Stellenangebote unmissverständlich als Praktika aus. Legen Sie einen Nachweis über den Status eines Pflichtpraktikums zu Ihren Unterlagen. Stimmen Sie einen Praktikumsplan ab und lassen Sie Tätigkeitsberichte schreiben.

Regel 2: Planen Sie flexibel, kombinieren Sie

Es ist zulässig, Pflichtpraktika und freiwillige Praktika zu kombinieren. Hat Sie zum Beispiel ein Schüler während seines einjährigen Pflichtpraktikums an der Fachoberschule überzeugt, dürfen Sie ihn als Student erneut im Pflichtpraxissemester einsetzen und darüber hinaus für weitere drei Monate als freiwilligen Praktikanten, sofern ein Bezug zum Studium besteht.

Regel 3: Schließen Sie einen schriftlichen Praktikumsvertrag ab

Dazu sind Sie nach der Änderung des Nachweisgesetzes verpflichtet (§ 2 Abs. 1a NachwG). Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere auch die Lern- und Ausbildungsziele sowie die Vergütung.

Regel 4: Zahlen Sie eine „angemessene“ Vergütung

Die Vergütung im Rahmen von Praktika muss „angemessen“ sein (§ 26 Berufsbildungsgesetz). Der Mindestlohn gilt als angemessen. Sofern kein Anspruch auf Mindestlohn besteht, gibt es keine festen Regeln. Eine gute Orientierung ist die Höhe der tariflichen Ausbildungsvergütung. Manchmal gibt es auch Vergütungsregelungen für Praktikanten in Tarifverträgen.

Regel 5: Aufzeichnungspflichten erfüllen

Soweit der Praktikant Anspruch auf Mindestlohn hat, bestehen dieselben Aufzeichnungspflichten wie bei Arbeitnehmern. Als Unternehmer müssen Sie also die täglichen Praktikumszeiten mit Anfang, Dauer und Ende zu Kontrollzwecken aufzeichnen. Das betrifft Praktika, die als Minijob bezahlt werden, sowie Praktika in den neun schwarzarbeitsgefährdeten Branchen, u.a. Bau, Gaststätten und Beherbergung, Spedition/Transport/Logistik, Gebäudereinigung, Messe- und Ausstellungsbau sowie Fleischwirtschaft (s. § 17 MiLoG).

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