Supervermächtnis

Berliner Testament erweitern

iStock, Jacob Wackerhausen

Im Erbrecht ist ein Supervermächtnis im Rahmen des Berliner Testaments eine besondere Gestaltungsmöglichkeit, die vor allem steuerliche Vorteile und mehr Flexibilität für die Beteiligten bietet.

Definition und Funktionsweise

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, während die gemeinsamen Kinder oder weitere Angehörige erst nach dem Tod des überlebenden Partners als Schlusserben bedacht werden. Das Supervermächtnis erweitert dieses Modell: Der überlebende Ehegatte bleibt Alleinerbe, erhält aber das Recht, den Gegenstand, die Höhe und den Zeitpunkt eines Vermächtnisses zugunsten der Kinder oder anderer Personen selbst frei festzulegen. Die Kinder werden im ersten Erbfall nicht zu Erben, sondern zu sogenannten Vermächtnisnehmern.

Ziel und Vorteile

Das Supervermächtnis dient vor allem dazu, die steuerlichen Freibeträge der Kinder zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls optimal zu nutzen. Sie erhalten direkt Vermögenswerte über das Vermächtnis und können ihre steuerlichen Freibeträge ausschöpfen, ohne bereits in die Erbenstellung zu treten und ohne den Pflichtteilsanspruch auszulösen. Somit kann eine Doppelbesteuerung (also zweimalige Erbschaftssteuer beim Übergang vom ersten auf den zweiten Ehepartner und dann auf die Kinder) vermieden werden.

Der überlebende Ehepartner bleibt weiterhin wirtschaftlich abgesichert und kann flexibel entscheiden, wie und wann die Vermächtnisse ausgezahlt werden.

Das Supervermächtnis ist rechtlich anerkannt und wird nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet, sofern es korrekt ausgestaltet ist. Allerdings sollte die Ausgestaltung sorgfältig erfolgen, da der Vermächtnisnehmer – anders als der Erbe – keine Mitspracherechte bei Nachlassangelegenheiten besitzt und keine Nachlassverbindlichkeiten übernimmt.

Rechenbeispiel

Angenommen, ein Ehepaar (Margit und Klaus) hat zwei Kinder und ein gemeinsames Vermögen von 1.200.000 €. Beim Tod von Bernd wird die gesetzliche Erbschaftssteuer fällig.

Variante 1: Berliner Testament ohne Supervermächtnis

  • Margit erbt alles, Kinder sind Schlusserben.
  • Steuerlicher Freibetrag für Ehepartner: 500.000 €
  • Zu versteuerndes Erbe Anna: 1.200.000 € – 500.000 € = 700.000 €
  • Erbschaftssteuer für Anna (19 % von 700.000 €): 133.000 €

Beim Tod von Margit, Jahre später:

  • Kinder erben jeweils die Hälfte: 600.000 € pro Kind.
  • Freibetrag für Kinder: 400.000 € je Kind
  • Zu versteuern: 200.000 € je Kind
  • Steuer (15 % von 200.000 €): 30.000 € je Kind (insgesamt 60.000 €)
  • Gesamte Steuerlast: 133.000 € + 60.000 € = 193.000 €

Variante 2: Berliner Testament mit Supervermächtnis

  • Margit wird Alleinerbin, aber es wird ein Supervermächtnis zugunsten der Kinder festgelegt:
  • Jedes Kind erhält beim Tod von Klaus sofort ein Vermächtnis in Höhe seines Freibetrags, also 400.000 € (insgesamt 800.000 €).
  • Margit erhält den Rest: 400.000 €

Steuerlich:

  • Kinder nutzen sofort ihren vollen Freibetrag (kein steuerpflichtiger Betrag, da Vermächtnis = Freibetrag)
  • Margit nutzt ihren Freibetrag (500.000 €) – ihr Erbe bleibt unter dem Freibetrag, keine Steuer
  • Somit fällt bei Tod von Bernd keine Erbschaftssteuer an

Beim Tod von Margit:

Noch vorhandenes Vermögen nach Margits eigenem Konsum, z. B. 400.000 €, wird an die Kinder zu gleichen Teilen weitervererbt (Freibeträge können ggf. erneut genutzt werden, falls mehr als 10 Jahre vergehen).

Gesamte Steuerlast im Idealfall: 0 €

Fazit

Das Supervermächtnis ermöglicht die sofortige Nutzung der Kinderfreibeträge und verringert die Erbschaftssteuer signifikant, weil jeder Beteiligte seine Steuerfreibeträge optimal ausschöpfen kann. Eine Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht ist auf jeden Fall ratsam, um steuerliche und rechtliche Risiken zu vermeiden und die Vorteile optimal zu nutzen.

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